Stöhr: Kleine Banken – Too Small to Survive? – Ein Plädoyer für proportionale Regulierung – Teil II –
WM 2019, 1041Wojcik: Die Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen durch die Bankaufsichtsbehörde im System der Einlagensicherung im Lichte des Urteils des EuGH in der Rs. C-571/16 – Kantarev = WM 2019, 156
WM 2019, 1046OLG Stuttgart 20.3.2019 - 6 MK 1/18*: Zu den Anforderungen an eine qualifizierte Einrichtung, die eine Musterfeststellungsklage erheben darf
WM 2019, 1055OLG Stuttgart 27.3.2019 - 20 Kap 2/17*: Zu Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen im Hinblick auf manipulative Abgassteuerung in Dieselmotoren, insbesondere zur Unzulässigkeit eines Musterverfahrens bei bereits anderem Musterverfahren zu anspruchsbegründenden oder -ausschließenden Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen
WM 2019, 1059OLG Stuttgart 27.3.2019 - 20 Kap 3/17*: Gerichtszuständigkeit als zulässiges Feststellungsziel und Sperrwirkung eines anderen Musterverfahrens
WM 2019, 1079BGH 2.5.2019 - IX ZR 67/18*: Keine Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung, wenn der Gesellschafter die empfangenen Darlehensmittel zwecks Erfüllung einer von ihm übernommenen Kommanditeinlagepflicht an die Muttergesellschaft der Schuldnerin weiterleitet und diese der Schuldnerin den Betrag zur Erfüllung einer von ihr übernommenen Verlustdeckungspflicht zur Verfügung stellt
WM 2019, 1087BGH 21.3.2019 - IX ZB 54/18: Sofortiges Anerkenntnis nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens regelmäßig nur dann, wenn der Beklagte (hier das Finanzamt) dieses innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt und er in seiner Verteidigungsanzeige weder einen klageabweisenden Antrag angekündigt hat noch dem Klageanspruch auf sonstige Weise entgegengetreten ist
WM 2019, 1089BGH 6.5.2019 - AnwZ (Brfg) 69/18: Keine Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) für eine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
WM 2019, 1091Heinz-Dieter Assmann/Uwe H. Schneider/Peter O. Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl.. Rezensent: Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt Dr. Andreas Meyer, Frankfurt a. M.
WM 2019, 1092