BGH 21.10.2015 - IV ZR 266/14: Zur Erfüllung des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung auf Kostenbefreiung durch Zusage von Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten; zur Befugnis des Deckungsschutz gewährenden Versicherers, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten
1. Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet.
Der Versicherer kann diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm nach 2 Abs. 1a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfüllen, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt.
2. 158n Satz 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforderung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren, es handele sich um unnötige Kosten.
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