BGH 29.10.2015 - IX ZR 123/13*: Keine Anfechtbarkeit als unentgeltliche Leistung, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter die Forderung eines Gläubigers gegen die Gesellschaft befriedigt und dadurch dessen Haftung erlischt
Befriedigt ein persönlich haftender Gesellschafter die Forderung eines Gläubigers gegen die Gesellschaft und erlischt dadurch die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters, ist seine Leistung im Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar.
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