BGH 15.10.2015 - V ZB 62/15*: Zur Fortsetzung der Vollstreckung trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des 775 Nr. 4 ZPO, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet
Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet.
Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß 767 ZPO geltend machen.
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