BGH 17.11.2015 - II ZB 28/14: Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Interesses der klagenden Partei für den Streitwert einer Auskunftsklage, mit der die Ausübung der Gesellschafterrechte eines notleidend gewordenen Fonds gefördert werden soll; Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, als Anhaltspunkt
Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-)Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt.
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