OLG München 17.11.2015 - 7 W 1896/15: Zu den Folgen einer gegen einen Verbraucher ergangenen Versäumnisentscheidung nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. d EuVTVO sowie keine Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d EuVTVO auf C2C-Geschäft
1. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe d) EuVTVO etabliert bei gegen einen Verbraucher ergangenen Versäumnisentscheidungen ein eigenständiges Schutzsystem dergestalt, dass gegen ihn nur in seinem Wohnsitzstaat ergangene Säumnisentscheidungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden können.
2. Für den Fall, dass ein für beide Seiten nichtunternehmerisches Geschäft vorliegt, d.h. ein sog. C2C-Geschäft, findet die besondere Bestätigungsvoraussetzung des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) EuVTVO jedoch keine Anwendung (vgl. EuGH vom 5.12.2013 - C-508/12).
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