BGH 6.11.2015 - V ZR 78/14: In der Regel keine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet
Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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