BGH 15.12.2015 - XI ZB 12/12: Zur Frage, wer befugt ist, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gegen den Kostenansatz zu wehren; zur Höhe der Inanspruchnahme des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen als Antragsteller für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
1. Die Befugnis, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gegen den Kostenansatz zu wehren, steht nur demjenigen zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung als Kostenschuldner ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist.
2. Fehlt es an einer Kostengrundentscheidung, können der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen als Antragsteller ( 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GKG a.F.) für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich aus ihrem nach 51a Abs. 2 GKG a.F. (jetzt 51a Abs. 3 GKG) zu bemessenden persönlichen Streitwert ergibt. Ob sich im Falle einer zu ihren Lasten ausfallenden Kostengrundentscheidung als Entscheidungsschuldner ( 29 Nr. 1 GKG a.F.) ein geringerer Betrag errechnen würde, spielt keine Rolle.
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