LG Nürnberg-Fürth 17.11.2015 - 7 O 902/15*: Zum Verstoß einer Klausel in AGB einer Sparkasse zur Einschränkung der Aufrechnung durch den Kunden auf unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen gegen das Transparenzgebot
Die Klausel in AGB einer Sparkasse „Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“ verstößt gegen das Transparenzgebot des 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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