BGH 17.3.2016 - IX ZR 303/14: Zur Berechtigung des Beschuldigten, für die Aufbringung der Kaution ein Darlehen aufzunehmen und den künftigen Rückzahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle an den Darlehensgeber abzutreten, wenn der Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Haftbefehl bestimmt, dass er eine Sicherheit als „Eigenhinterleger“ zu leisten habe
Ist in einem Außervollzugsetzungsbeschluss für einen Haftbefehl bestimmt, dass der Beschuldigte eine Sicherheit als „Eigenhinterleger“ zu leisten habe, steht dies weder der Aufnahme eines Darlehens durch den Beschuldigten zum Zwecke der Aufbringung der Kaution noch der Abtretung des künftigen Rückzahlungsanspruches gegen die Hinterlegungsstelle an den Darlehensgeber entgegen.
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