OLG Köln 27.1.2016 - 13 U 279/15*: Kündigungsrecht einer Bausparkasse nach Eintritt der Zuteilungsreife
Einer Bausparkasse steht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BGB a.F.) ein Kündigungsrecht zu, wenn die Zuteilungsreife des Bausparvertrags eingetreten ist.
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