BGH 17.3.2016 - IX ZR 211/14: Keine Zulassung der Revision wegen eines Gehörsverstoßes, wenn der Verstoß im Rahmen der dem Beschwerdeführer vom Berufungsgericht in einem Hinweisbeschluss eingeräumten Frist zur Stellungnahme nicht gerügt wurde
Eine Revision ist nicht wegen eines Gehörsverstoßes zuzulassen, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, den Verstoß im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts zu rügen.
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