Kammergericht 21.12.2015 - 14 W 105/15: Grundsätzlich kein ergänzendes Merkmal des § 5 Abs. 3 MitBestG auf Seiten einer Zwischengesellschaft im Hinblick auf eine qualifizierte oder wenigstens einfache Leitung oder ein Mindestmaß an eigener tatsächlich ausgeübter Leitungsmöglichkeit
Als ergänzendes Merkmal des § 5 Abs. 3 MitBestG ist auf Seiten der Zwischengesellschaft eine qualifizierte oder wenigstens einfache Leitung oder ein Mindestmaß an eigener tatsächlich ausgeübter Leitungsmöglichkeit nicht zu fordern. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn auch die Konzernleitung keine Leitungsmacht ausübt, bleibt offen.
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