BGH 14.4.2016 - IX ZR 197/15: Zur Pflicht des Rechtsmittelgerichts, eine Entscheidung, die in einem auf Anhörungsrüge fortgeführten Verfahren ergangen ist, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war
Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war.
Mit einer Anhörungsrüge muss eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft bei anderen Verfahrensverstößen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 = NJW 2008, 2126).
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