BGH 10.3.2016 - I ZB 99/14: Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Besetzung des Schiedsgerichts mit einem Berufsrichter ohne Genehmigung seiner diesbezüglichen Nebentätigkeit
Ein Schiedsspruch kann nicht allein deshalb wegen fehlerhafter Bildung des Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, weil das Schiedsgericht mit einem Berufsrichter besetzt war, der über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügte oder dem seine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht genehmigt werden durfte, weil er nur von einer Partei des Schiedsvertrags beauftragt war.
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