OLG Karlsruhe 17.3.2016 - 9 U 93/14*: Zur Haftung einer Anlageberaterin für die Rückzahlung von Bargeld, das sie vom Anleger zur Durchführung einer bestimmten Geldanlage erhalten hat
1. Übergibt der Anleger seiner Beraterin einen Bargeldbetrag, damit diese das Geld als „Festgeld“ anlegt, übernimmt die Beraterin eine Geschäftsbesorgung. Inhalt der Geschäftsbesorgung ist das Zustandebringen eines Festgeldvertrages mit einer Bank für den Anleger und die Einzahlung des Bargeldes bei dieser Bank.
2. Die Beraterin ist gemäß § 667 1. Halbs. BGB verpflichtet, das vom Anleger erhaltene Bargeld an diesen zurückzuzahlen. Gegen diesen Anspruch kann die Beraterin nur einwenden, dass sie das Geld auftragsgemäß verwendet hat, wobei die Darlegungs- und Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung (Abschluss eines Festgeldvertrages und Einzahlung des Geldes bei der Bank) der Beraterin obliegt.
3. Die Fälligkeit des Herausgabeanspruchs gemäß § 667 1. Halbs. BGB - und daran anknüpfend der Beginn der Verjährung - tritt ein, wenn der Zweck des Auftrags endgültig verfehlt wird. Geht der Auftragnehmer zunächst fälschlich davon aus, die Beraterin habe das Geld bestimmungsgemäß verwendet, tritt die Fälligkeit erst dann ein, wenn die Beraterin mitteilt, dass das Geld verloren ist, und sie auch nicht in der Lage ist, den Auftrag mit eigenen finanziellen Mitteln zu erfüllen.
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