BGH 12.5.2016 - V ZB 141/15: Verlegung oder Vertagung eines Termins zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung nur aus zwingenden Gründen zulässig
Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht.
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