BGH 9.6.2016 - IX ZB 21/15: Zu den formellen Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen
Ein wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, liegt nur vor, wenn er in einer vom Insolvenzgericht einberufenen und geleiteten Gläubigerversammlung getroffen wurde (§ 76 Abs. 1 InsO) und der Beschlussgegenstand als Tagesordnungspunkt öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 74 Abs. 2 Satz 1 InsO).
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