OLG Hamm 22.6.2016 - I-31 U 234/15*: Zur Kündigung eines Bausparvertrags durch einen Darlehensnehmer, der nicht Verbraucher ist
Das Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht grundsätzlich auch Darlehensnehmern, die nicht Verbraucher sind, zu.
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