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WM 2016, 1955

Inhalt

BGH 23.8.2016 - VIII ZB 96/15: Zur Stellung des einfachen und streitgenössischen Nebenintervenienten, der in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, als Unterstützer der Hauptpartei in einem für ihn fremden Prozess; zu den unterschiedlichen Befugnissen eines einfachen und eines streitgenössischen Streithelfers; zur Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer Berufung

Leitsatz

1. Ein Nebenintervenient - gleich ob als einfacher oder streitgenössischer Streithelfer - beteiligt sich, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, mit der aus seiner Stellung und seinem Auftreten heraus zum Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung, die Hauptpartei unterstützen zu wollen, an einem fremden Prozess, ohne selbst Partei zu werden. Ob der Streithelfer dabei als einfacher oder als streitgenössischer Streithelfer auftritt, ist deshalb keine Frage seiner Parteistellung im Prozess, sondern betrifft allein Art und Umfang der ihm dabei nach § 66 Abs. 2, § 67 ZPO zukommenden Befugnisse.

2. Zur Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer Berufung.

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