LG Berlin 8.3.2016 - 67 O 35/15: Zu den Voraussetzungen für die Annahme von Leichtfertigkeit im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen leichtfertiger Geldwäsche
Für die Annahme von Leichtfertigkeit im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 823 Abs. 2 BGB wegen leichtfertiger Geldwäsche i.S.v. § 261 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB reicht es aus, wenn sich dem Handelnden auf Grund der Umstände hätte aufdrängen müssen, dass die Herkunft des überwiesenen Betrages aus einer Straftat stammt (hier verneint für sog. „Romance Scamming“).
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