OLG Schleswig 6.10.2016 - 5 U 72/16*: Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei beendeten Darlehensverträgen und Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
1. Auch im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann das Widerrufsrecht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein.
2. Die für das Zeitmoment maßgebliche Frist beginnt mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 = WM 2016, 1835 Rdn. 40). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen der Unternehmerin auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig und das Umstandsmoment erfüllt sein. Löst der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - zu bejahen. Für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung muss allerdings hinzukommen, dass nach der Ablösung des Darlehens (erneut) eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreicht.
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