OLG Frankfurt a. M. 12.10.2016 - 17 U 227/15*: Zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Darlehensvertrag
1. Eine Widerrufsbelehrung genügt dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., wenn ein verständiger Verbraucher die Belehrung auf Grund der gewählten Gestaltung nicht überliest.
2. Übernimmt der Unternehmer in der Belehrung die vom Gesetz vorgesehenen Formulierungen, liegt es auf der Hand, dass die Belehrung insoweit nicht in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben steht.
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