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WM 2017, 280

Inhalt

BGH 10.11.2016 - III ZR 235/15*: Zur Zurechnung des schuldhaften Verhaltens von Mitarbeitern einer geschädigten darlehensgebenden Bank bei der Kreditprüfung gegenüber einem aus § 826 BGB haftenden Schädiger; keine anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten bei sittenwidriger Schädigung und direktem Schädigungsvorsatz; zur gebotenen Gesamtschau von Verursachungs- und Schuldbeiträgen, wenn die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen handeln

Leitsatz

1. Ein geschädigter Darlehensgeber muss sich gegenüber einem ihm aus § 826 BGB haftenden Schädiger das schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter bei der Kreditprüfung zurechnen lassen, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt des Mitverschuldens die Schadensentwicklung auf den Weg gebracht hat, der Schaden mithin bereits ursächlich gesetzt war. In einem solchen Fall ist eine im Rahmen von § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB erforderliche Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem gegeben (Bestätigung von BGH, Urteile vom 12. November 1991 = BGHZ 116, 60 = WM 1992, 105; vom 1. März 1988 = BGHZ 103, 338 und vom 28. April 1952 = BGHZ 5, 378).

2. Bei sittenwidriger Schädigung und direktem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten gemäß § 254 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 = WM 1992, 151 = NJW 1992, 310).

3. Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juni 1959 = BGHZ 30, 203).

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