OLG Hamm 21.12.2015 - I-31 U 35/14: Zur angeblichen Fehlberatung einer Kommune im Zusammenhang mit Swap-Geschäften
Die Pflicht zur anlegergerechten Beratung kann bei einem Swap-Geschäft dadurch verletzt sein, dass der Beratende nicht darüber aufklärt, dass die von ihm empfohlenen Verträge zum Abschlusszeitpunkt jeweils einen für den Beratenen negativen Marktwert haben, deren Höhe die Beratende nicht umfassend mitteilt.
Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.