LG Wuppertal 12.7.2016 - 16 S 63/15: Keine Strafbarkeit bei Verwendung von eigener Kreditkarte zum Bargeldabheben ohne Willen oder tatsächlicher Möglichkeit zum Ausgleich des erlangten Betrages
Wer unter Verwendung einer Kreditkarte an einem Geldautomaten des Kreditinstituts Bargeld abhebt, das die Karte selbst ausgegeben hat, ohne zum Ausgleich des erlangten Betrages willens oder in der Lage zu sein, macht sich nicht nach § 266b StGB strafbar.
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