BGH 20.4.2017 - VII ZR 194/13: Keine Obliegenheit des Auftraggebers, während des Herstellungsprozesses Maßnahmen zur Abwehr außergewöhnlich ungünstiger Witterungseinflüsse zu treffen
Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlung im Sinne des § 642 BGB, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren.
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