BGH 9.5.2017 - II ZR 344/15*: Keine Prospekthaftung im weiteren Sinne der Altgesellschafter, die nach Gründung der Publikumspersonengesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind; zu den Aufklärungspflichten einer Treuhandkommanditistin, die in das Organisationsgefüge der Gesellschaft eingebunden ist
Bei einer Publikumspersonengesellschaft ist eine Haftung wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind.
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