BGH 23.5.2017 - II ZR 169/16: Zur Wertberechnung bei wiederkehrenden, auf Dauer verlangten Leistungen, wenn sich die Jahresbeträge verändern
Bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit, ist für die Wertberechnung bei sich verändernden Jahresbeträgen auf den höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung abzustellen.
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