BGH 22.6.2017 - IX ZB 61/16: Kein Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, die den Kläger wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Prozessführung verurteilt, dem Beklagten über die Erstattung der Prozesskosten hinaus einen pauschalierten Betrag zum Ersatz nicht näher bezifferter Nachteile zu bezahlen
Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, die den Kläger wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Prozessführung verurteilt, dem Beklagten über die Erstattung der Prozesskosten hinaus einen pauschalierten Betrag zum Ersatz nicht näher bezifferter Nachteile zu bezahlen, widerspricht nicht dem ordre public.
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