BGH 9.5.2017 - II ZR 10/16*: Zur Haftung eines mit einer eigenen Kapitalanlage beteiligten Treuhandkommanditisten wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten bei einer Publikumspersonengesellschaft
Bei einer Publikumspersonengesellschaft haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags nicht nur gegenüber nach ihm eintretenden Treugebern, sondern auch gegenüber nach ihm eintretenden Direktkommanditisten.
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