BGH 20.7.2017 - V ZB 47/16: Berichtigung eines Zeichenfehlers durch Vermessungsbehörde (hier: einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) vom Grundbuchamt als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln, die dem Vollzug eines Fortführungsnachweises nicht entgegensteht
Die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde hat das Grundbuchamt stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. März 1973 = VersR 1973, 617).
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