Kammergericht 11.4.2017 - 1 W 128/17, 1 W 129/17, 1 W 128-129/17*: Zur Vertretungsbeschränkung bei der Abgabe von Auflassungserklärungen im Namen des Grundstücksveräußerers und -erwerbers
Hat der Erwerber eines Grundstücks den Veräußerer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, die Auflassungserklärungen auch in seinem Namen abzugeben, so ist ein Vertreter des Veräußerers, der die Auflassungserklärungen beider Parteien im Namen des Veräußerers abgibt, nicht durch § 181 BGB in der Vertretung beschränkt.
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