BGH 29.6.2017 - V ZB 144/16: Kein Widerruf der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist
Ist als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.
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