LG Karlsruhe 1.9.2017 - 10 O 509/16*: Zur Wirksamkeit einer Klausel in AGB einer Bausparkasse über das Kündigungsrecht der Bausparkasse, wenn nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt ist
Eine Klausel in AGB einer Bausparkasse über das Kündigungsrecht der Bausparkasse mit einer Frist von einem Monat, wenn nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt ist, verstößt gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB.
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