BGH 27.9.2017 - VIII ZR 99/16: Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Ansprüche aus einer daneben abgeschlossenen Garantie nicht auf „demselben Grund“ im Sinne von § 213 BGB beruhend
Zwei Ansprüche beruhen auf „demselben Grund“ im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss „im Kern“ identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom 29. April 2015 = BGHZ 205, 151 = WM 2015, 1490).
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