BGH 9.2.2018 - V ZR 311/16: Zur Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn hierdurch Schäden am Nachbargrundstück entstehen
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.
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