BGH 23.1.2018 - XI ZR 359/16*: Zum Umfang des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers, wenn die Parteien im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags anpassen und der Darlehensgeber zugleich für einen Aufstockungsbetrag ein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt
1. Passen die Parteien im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags an und gewährt der Darlehensgeber zugleich für einen Aufstockungsbetrag ein neues Kapitalnutzungsrecht, bietet er nach der gebotenen objektiven Auslegung dem Darlehensnehmer für die Konditionenanpassung die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auch dann nicht an, wenn er eine einheitliche Widerrufsbelehrung erteilt (Fortführung von Senatsurteil vom 28. Mai 2013 XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rdn. 19 ff.).
2. Der Widerruf der die Vereinbarung über das neue Kapitalnutzungsrecht betreffenden Willenserklärung führt in solchen Fällen regelmäßig nicht dazu, dass auch die Konditionenanpassung rückabzuwickeln ist.
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