BGH 19.1.2018 - V ZR 256/16: Angaben in einem Exposé des Verkäufers oder seines Gehilfen als Grundlage für die Erwartung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB, auch wenn sich der Kaufvertrag über diese Eigenschaft nicht verhält; keine Berufung auf Haftungsausschluss hinsichtlich der zu erwartenden Eigenschaften bei arglistigem Verschweigen des Mangels
1. Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Grundstücks nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen erwarten darf, zählen auch Angaben (hier: zu der Trockenheit eines Kellers) in einem Exposé, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 = WM 2017, 875 = NJW 2017, 150 Rdn. 7).
2. Ein Haftungsausschluss für Sachmängel umfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 = WM 2017, 875 = NJW 2017, 150 Rdn. 12). Hierauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
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