BGH 20.2.2018 - XI ZR 445/17: Zur Abgrenzung der privaten von der berufsmäßigen Vermögensverwaltung bei der Prüfung, ob ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt; zur Berechnung des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, der dem Darlehensgeber bei einer außerordentlichen Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers zusteht
Zum Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags. Dem Darlehensgeber steht bei einer außerordentlichen Kündigung eines Darlehensvertrages aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers, der nicht Verbraucher ist, gegen diesen gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, deren Höhe er auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnen kann.
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