BGH 15.3.2018 - V ZB 149/17: Zum Beurteilungsspielraum des Tatrichters, der im konkreten Einzelfall alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat, bei der Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZwVwV
Die Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZwVwV im konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Diesem steht ein Beurteilungsspielraum zu, der durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist.
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