OVG Nordrhein-Westfalen 16.4.2018 - 4 A 1621/14: Zum Normzweck von § 4 Abs. 2 UKlaG – Vermeidung von Interessenkollisionen
1. § 4 Abs. 2 UKlaG soll mit der Verpflichtung zur tatsächlichen sachgerechten Erfüllung der Verbraucherschutzaufgaben Interessenkollisionen vermeiden, die dazu führen könnten, dass andere - insbesondere gewerbliche - Interessen als der Verbraucherschutz ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten.
2. Deswegen darf die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht in nennenswertem Umfang eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen. Dies steht in Einklang mit Unionsrecht.
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