OLG München 26.3.2018 - 32 W 412/18: Zur Bemessung des Gebührenstreitwerts der Klage einer Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer auf Herausgabe des Leasingobjekts nach unstreitig beendetem Leasingvertrag
Für die Bemessung des Gebührenstreitwerts der Klage einer Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer auf Herausgabe des Leasingobjektes nach unstreitig beendetem Leasingvertrag ist auf den Verkehrswert des Leasingobjektes zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage abzustellen, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO, und nicht auf das Nutzungsentgelt für die Dauer der Überlassung von einem Jahr
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