OLG Naumburg 21.2.2018 - 5 U 139/17*: Zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung zweier Prämiensparverträge
Der Darlehensgeber kann die Kündigung eines Prämiensparvertrags auf ein Kündigungsrecht nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen - hier Nr. 26 Abs. 1. Der Umstand, dass darin lediglich die Kündigungsbefugnis des Sparers, nicht aber das des Darlehensgebers geregelt ist, lässt für sich nicht den Schluss zu, dass dem Darlehensgeber kein Kündigungsrecht zustehen soll.
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