LG Düsseldorf 15.12.2017 - 10 O 143/17: Zu den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherdarlehensvertrag
1. Die Modalitäten der Fristberechnung müssen vom Darlehensgeber nicht angegeben werden (vgl. BGH, 23. September 2010 = WM 2010, 2047). Wenn hierzu jedoch Angaben gemacht werden, müssen diese die Rechtslage zutreffend wiedergeben. (Rdn. 36)
2. Bei der Berechnung der Widerrufsfrist ist § 193 BGB anwendbar. Es ist nicht zulässig, die Regelung des § 193 BGB in Bezug auf das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen abzubedingen. (Rdn. 39)(Rdn. 40)
3. Die gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Textform schließt es aus, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung anhand des nicht in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung zu präzisieren (BGH, 21. Februar 2017 = WM 2017, 806). (Rdn. 43)
4. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, 21. Februar 2017 = WM 2017, 806). (Rdn. 43)
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