BGH 27.6.2018 - IV ZR 222/16*: Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen keine Einwilligung der versicherten Person erforderlich für die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall
Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall - anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten - keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG.
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