OLG Frankfurt a. M. 11.6.2018 - 17 U 37/18: Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Rückabwicklung des Vertrages sowie zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Darlehensvertrag
1. Eine nach § 355 BGB ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfordert nicht den Hinweis, dass im Falle des Widerrufs die Bank zur Rückgabe der empfangenen Leistungen verpflichtet ist.
2. Von einer Verwirkung des Widerrufsrechts ist auszugehen, wenn Zeit- und Umstandsmoment vorliegen und der Darlehensgeber die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung „nach der Lebenserfahrung“ für die Ausreichung neuer Darlehen verwendet hat.
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