OLG Karlsruhe 26.6.2018 - 17 U 147/17*: Zur Wirksamkeit einer Gebührenregelung für Bareinzahlungen in Höhe von 7,50 Euro in AGB
Die in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltene Klausel
„BARTRANSAKTION
Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro.“
unterliegt der Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 bis 309 BGB, obwohl sie eine Hauptleistungspflicht der Beklagten bepreist. Denn die Klausel verstößt gegen die - auch auf Finanzdienstleistungen anwendbare - gesetzliche Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB, was im Verbandsklageweg über § 1 UKlaG geltend gemacht werden kann, ohne dass es darauf ankommt, dass es sich nicht um eine Preisnebenabrede handelt.
Der Preis beträgt pro Beitrag EUR 12,79 zuzüglich MwSt.