BGH 4.7.2018 - VII ZB 4/17*: Materielle Beweiskraft nur durch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil, wenn der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, Klage erhoben hat, festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist
Hat der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, im Hinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab.
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