OLG Karlsruhe 12.6.2018 - 17 U 131/17*: Zur Wirksamkeit der Klausel einer Bausparkasse, welche diese zur Kündigung des Bausparvertrages berechtigt
Die Klausel in einem Bausparvertrag mit dem Inhalt
„Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“
verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und ist daher unwirksam.
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